Reprise
Artikel 53
(1) Als Reprise wird ein vom Feind aufgebrachtes Fahrzeug bezeichnet, das ihm abgenommen wird, bevor er es eingezogen oder zu kriegerischen Unternehmungen verwendet hat ¹).(2) Die Reprise ist freizugeben, falls nicht etwa deutscherseits ein Grund zur Aufbringung des Fahrzeugs vorliegt.
¹) Reprisen können deutsche, verbündete und neutrale Fahrzeuge sein.