Entschädigung
Artikel 81
Wird die Aufbringung eines Fahrzeugs oder die Beschlagnahme von Gut ohne gerichtliches Verfahren aufgehoben oder von den Prisengerichten nicht bestätigt, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, daß ausreichende Gründe für die Aufbringung des Fahrzeugs oder die Beschlagnahme des Guts vorgelegen haben.Artikel 82
(1) Sind neutrale Fahrzeuge, die aus anderen als den im Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen aufgebracht sind, zerstört worden, so bestehen folgende Ansprüche:- Die Eigentümer des zerstörten Fahrzeugs haben Anspruch auf eine dem Wert des Fahrzeugs entsprechende Entschädigung, wenn das Fahrzeug der Einbeziehung nicht unterlag oder wenn die im Artikel 73 Abs. 2 Nr. 2 genannten besonderen Umstände nicht vorlagen.
- Die Eigentümer des mit dem Fahrzeug zerstörten Guts haben Anspruch auf einen dem Wert des Guts entspreche Entschädigung, wenn das Gut der Einziehung nicht unterlag oder wenn die im Artikel 73 Abs. 2 Nr. 2 genannten besonderen Umstände nicht vorlagen.
- Die Besatzungsmitglieder und Fahrgäste haben Anspruch auf einen dem Wert entsprechende Entschädigung für die mit dem Fahrzeug zerstörten Gegenstände, die ihnen gehörten und zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt waren.
Artikel 83
(1) Ist das nach Artikel 68 Abs. 2 beschlagnahmte Gut zerstört worden, so haben die Eigentümer Anspruch auf eine dem Wert des Guts entsprechende Entschädigung, wenn es der Einziehung nicht unterlag.(2) Weitergehende Ansprüche, die auf Artikel 81 gegründet werden können, bleiben unberührt.
Artikel 84
(1) Sind Güter und Vorräte für den Bedarf der Wehrmacht verbraucht worden (Artikel 71), so haben die Eigentümer Anspruch auf eine dem Wert der Güter und Vorräte entsprechende Entschädigung, wenn sie der Einziehung nicht unterlagen.(2) Weitergehende Ansprüche, die auf Artikel 81 gegründet werden können, bleiben unberührt.
Artikel 85
War eine Kursanweisung unzulässig, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, daß ausreichende Gründe für die Aufbringung gegeben waren.Artikel 86
(1) Ansprüche auf Entschädigung sind von den Beteiligten im prisengerichtlichen Verfahren gelten zu machen.(2) Ansprüche auf Entschädigung wegen einer Kursabweichung, die nicht zur Aufbringung geführt hat, oder wegen Aufbringung oder Beschlagnahme einer Prise, die vor ihrer Einbringung freigegeben worden ist, erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten seit der Entlassung oder der Freigabe gelten gemacht haben.