Schlussbestimmungen
Artikel 88
Der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine wird ermächtigt, Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetz zu erlassen.Artikel 89
(1) Die Prisenordnung vom 30 September 1909 / 3. August 1914 (Reichsgesetzbl. 1914 S. 275) mit allen Zusätzen tritt außer Kraft.(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.