Gesetzt zur Änderung der Prisenordnung
Vom 12.September 1939 (RGBl. I S. 1751)
Die Reichsregierung hat in dem Bestreben, den friedlichen Seehandel soweit irgend angängig zu schonen, in der Deutschen Prisenordnung vom 28. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1585) nur diejenigen für das feindliche Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmten Gegenstände und Stoffe zum unbedingten Banngut erklärt, die unmittelbar der Land-, See- oder Luftrüstung dienen. Nachdem die britische Regierung jedoch eine Liste des unbedingten Bannguts aufgestellt hat, die weit über diesen Rahmen hinaus geht, sieht sich die Regierung gezwungen, den Kreis des unbedingten Bannguts ebenfalls zu erweitern.
Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Als Banngut (unbedingtes Banngut) werden folgende Gegenstände und Stoffe angesehen, wenn sie für das feindliche Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind:- Waffen jeder Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör.
- Munition und Munitionsteile, Bomben, Torpedos, Minen und andere Arten von Geschossen; die für das Abschießen oder Abwerfen dieser Stoffe bestimmten Vorrichtungen; Pulver und Sprengstoffe einschließlich Sprengkapseln und Zündmittel.
- Kriegsschiffe aller Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör.
- Kriegsluftfahrzeuge aller Art, ihrer Bestandteile und ihr Zubehör; Flugzeugmotoren.
- Kampfwagen, Panzerkraftwagen und Panzerzüge, Panzerplatten jeder Art.
- Chemische Kampfstoffe; die zu ihrem Abschießen oder Abblasen bestimmten Vorrichtungen und Maschinen.
- Militärische Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.
- Nachrichten-, Signal- und militärische Beleuchtungsmittel und ihre Bestandteile.
- Transport- und Verkehrsmittel und ihre Bestandteile; Zug-, Last- und Reittiere.
- Kraft- und Heizstoffe aller Art, Schmieröle.
- Gold, Silber, Zahlungsmittel, Schuldurkunden.
- Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Stoffe zur Herstellung oder zum Gebrauch der in den Nrn. 1 bis 11 genannten Gegenstände und Erzeugnisse.