Bekanntmachung über bedingtes Banngut
Vom 12. September 1939 (RGBl. I S. 1752)
Nachdem die britische Regierung eine Liste bedingten Bannguts
Güter aufgenommen hat, sieht sich die Reichregierung gezwungen,
nunmehr auch ihrerseits entsprechend zu verfahren.
Es wird daher folgendes bekanntgemacht:
Als Banngut (bedingtes Banngut) werden unter den Voraussetzungen
des Artikels 24 der Prisenordnung vom 28. August 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1585) folgende Gegenstände und Stoffe angesehen:
Nahrungsmittel (einschließlich lebende Tiere), Genußmittel,
Futtermittel und Kleidung; Gegenstände und Stoffe, die zu ihrer
Herstellung gebraucht werden.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 14. September 1939 in Kraft.