Zuständigkeit der Prisengerichte und der Reichskommissare
I. Prisengerichte
Artikel 17
Der Prisenhof ist zuständig zur Entscheidung über- die Rechtmäßigkeit der in Ausübung des Prisenrechts getroffenen Maßnahmen;
- die Freigabe oder Einziehung einer Prise;
- die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Aufbringung oder Zerstörung einer Prise oder wegen ungerechtfertigter Kursanweisung ¹);
- die Entschädigung gemäß Artikel 31 Abs. 1 der Prisenordnung;
- die Verwendung und Herausgabe einer Prise während eines schwebenden Verfahrens ²) bis zum Abschluß der ersten Instanz.
¹) Vgl. Art. 81 - 85 der Prisenordnung.
²) Vgl. Art. 68 - 71 dieses Gesetzes.
²) Vgl. Art. 68 - 71 dieses Gesetzes.
Artikel 18
Der Oberprisenhof ist zuständig zur Entscheidung über- Berufungen gegen Urteile des Prisenhofs;
- Beschwerden gegen Beschlüsse des Prisenhofs;
- die Verwendung und Herausgabe einer Prise während eines in zweiter Instanz schwebenden Verfahrens.
Artikel 19
(1) Die Zuständigkeit der Prisengericht ist eine ausschließliche.(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die rechtskräftigen Entscheidungen der Prisengerichte gebunden.
II. Reichskommissare
Artikel 20
(1) Dem Reichskommissare bei dem Prisenhof liegt ob- die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens;
- die Sorge für die sachgemäße Aufbewahrung der Prise sowie für die Unterbringung und Verpflegung der zurückbehaltenen Personen;
- die Einleitung des Verfahrens vor dem Prisenhof;
- die Vertretung des Reichs vor dem Prisenhof;
- die Durchführung der Entscheidungen der Prisengerichte.
Artikel 21
(1) Der Reichskommissar bei dem Oberprisenhof vertritt das Reich vor dem Oberprisenhof.(2) Er kann während des Verfahrens vor dem Oberprisenhof die Prise freigegeben und mit den Beteiligten Vergleiche schließen.
(3) Er kann an Stelle des Reichskommissars bei dem Prisenhof die Entscheidungen des Oberprisenhofs selbst durchführen.
Artikel 22
Die Reichskommissare bei den Prisengerichten können bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Kriegsmarinedienststellen¹) heranziehen und ihren Weisungen erteilen.¹) Vgl. Art. 81 - 85 der Prisenordnung.