III. Das Verfahren vor dem Oberprisenhof
1. Berufung
Artikel 54
(1) Gegen die Urteile des Prisenhofs können sowohl der Reichskommissar bei dem Prisenhof als auch die Beteiligten Berufung einlegen.(2) Die Berufung kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
Artikel 55
(1) Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Prisenhof einzulegen.(2) Unverzüglich nach Eingang der Berufungsschrift übersendet der Vorsitzende des Prisenhofs die Akten dem Oberprisenhof.
Artikel 56
(1) Die Berufung ist zu begründen.(2) Die Berufungsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Oberprisenhof.
(3) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Sie kann auf Antrag vom Oberprisenhof verlängert werden.
Artikel 57
Die Berufungsbegründung muß enthalten:- die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden;
- die bestimmte Bezeichnung der einzelnen Anfechtungsgründe sowie der neuen Tatsachen und Beweismittel, die zur Rechtfertigung der Berufung angeführt werden.
Artikel 58
Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberprisenhof zulässig. Sie hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.Artikel 59
Berufungsschrift und Berufungsbegründung der Beteiligten müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.Artikel 60
(1) Ist die Berufungsschrift oder die Berufungsbegründung nicht form- und fristgerecht eingereicht, so wird die Berufung verworfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß erfolgen.(2) Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen.
Artikel 61
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind dem Berufungsgegner vom Oberprisenhof von Amts wegen zuzustellen. Die Zustellungen an Beteiligte erfolgen zu Händen der für die erste Instanz Bevollmächtigten, solange nicht andere Bevollmächtigte bestellt worden sind.(2) Der Vorsitzende des Oberprisenhofs setzt dem Berufungsgegner eine angemessene Frist zur Gegenerklärung und beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an.
Artikel 62
Auf das Verfahren vor dem Oberprisenhof finden im übrigen die Artikel 30, 33, 34 Abs. 2, Artikel 35 Abs. 1 und 2, Artikel 36 Abs. 1, Artikel 39 Abs. 2, Artikel 40 bis 47, 48 Abs. 1, Artikel 49, 50, 53 entsprechende Anwendung.Artikel 63
Hebt der Oberprisenhof das urteil des Prisenhofs ganz oder teilweise auf, so kann er die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung an den Prisenhof zurückverweisen.Artikel 64
Die Urteile des Oberprisenhofs werden mit der Verkündung rechtskräftig.Artikel 65
Die Durchführung der Urteile des Oberprisenhofs liegt dem Reichskommissar bei dem Prisenhof ob, sofern sich nicht der Reichskommissar bei dem Oberprisenhof die Durchführung vorbehält.2. Beschwerde
Artikel 66
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nur in den in diesem Gesetz angeführten Fällen statthaft.(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Prisenhof eingelegt werden. Ist der Beschluß verkündet worden, so beginnt die Frist mit der Verkündung des Beschlusses.
(3) Beschwerden in den Fällen der Artikel 32, 35, 36, 38, 67 und 71 müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(4) Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.