IV. Kosten
Artikel 67
(1) Für das Verfahren in Prisensachen werden Kosten nicht erhoben.(2) Wird jedoch ein Fahrzeug freigegeben, dessen Aufbringung gerechtfertigt war, so können in dem Urteil die durch die Aufbewahrung des Fahrzeugs und der Landung entstandenen Kosten dem Fahrzeug auferlegt werden.
(3) Soweit dem Antrage eines Beteiligten auf Freigabe oder Entschädigung stattgegeben wird, ist in dem Urteil dem Reich die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Beteiligten die notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn für die Aufbringung oder Beschlagnahme der Prise ausreichende Gründe vorgelegen haben.
(4) Die Höhe der Kosten wird durch den Prisenhof festgesetzt. Gegen den Beschluß ist die Beschwerde zulässig.