Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe
Vom 18. Oktober 1907.
Artikel 1
Kein Kauffahrteischiff, das in ein Kriegsschiff umgewandelt ist, hat die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen, wenn es nicht dem direkten Befehle, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist.
Artikel 2
Die in Kriegsschiffe umgewandelten Kauffahrteischiff müssen die äußeren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen.
Artikel 3
Der Befehlshaber muß im Staatsdienste stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsgemäß bestellt sein. sein Name muß in der Ranglist der Kriegsmarine stehen.
Artikel 4
Die Mannschaft muß den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein.
Artikel 5
Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Kauffahrteischiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten.
Artikel 6
Der Kriegsführende, der ein Kauffahrteischiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muß diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste seiner Kriegsschiffe vermerken.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegsführenden sämtlich Vertragsparteien sind.
Art. 8-12
Schlußbestimmungen.