Schadenersatz
Artikel 64
Wird die Beschlagnahme des Schiffes oder der Waren von der Prisengerichtsbarkeit nicht bestätigt oder wird sie ohne gerichtliches Verfahren aufgehoben, so haben die Beteiligten Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, daß ausreichende Gründe für die Beschlagnahme des Schiffes oder der Ware vorgelegen haben. Artikel 65 – 71
Schlussbestimmungen