2. Erklärung über das Seekriegsrecht ¹)
(Londoner Erklärung vom 26. Februar 1909)
¹) Die Erklärung ist nicht ratifiziert worden und daher nicht als völkerrechtlicher Vertrag in Kraft getreten. Sie bleibt aber im Hinblick auf die einleitende Bestimmung, nach der die Regeln der Erklärung im wesentlichen den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts entsprechen, von Bedeutung
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen,
in Anbetracht der Einladung, womit die Britische Regierung mehreren Mächten vorgeschlagen hat, zu einer Konferenz zusammenzutreten, um gemeinschaftlich festzustellen, welchen Inhalt die allgemein anerkannten Regeln des internationalen Rechtes im Sinne des Artikel 7 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofes haben,
in Anerkennung aller Vorteile, welche die Feststellung der bezeichneten Regeln in dem unglücklichen Falle eines Seekriegs sowohl für den friedlichen Handel wie für die Kriegführenden und deren politische Beziehungen zu den neutralen Regierungen bietet,
in Erwägung, daß die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts bei ihrer praktischen Anwendung häufig auf verschiedenen Weise gehandhabt werden,
von dem Wunsche beseelt, hinfort eine größere Einheitlichkeit in der Hinsicht sicherzustellen,
in der Hoffnung, daß ein Wert von so erheblichem gemeinschaftlichem Interesse sie allgemeine Zustimmung finden wird,
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
usw.,
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten übereingekommen sind, die nachstehende Erklärung abzugeben: