Geleit
Artikel 32
(1) Fahrzeuge unter dem Geleit feindlicher Kriegsschiffe sind allen Gefahren des Krieges ausgesetzt ¹).(2) Sie unterliegen der Aufbringung und Einziehung.
¹) Gegen feindliche Geleitzüge kann mit Waffengewalt vorgegangen werden. Endet der Geleitschutz durch die Niederkämpfung der geleitenden Streitkräfte oder nach Auflösung des Geleits oder nach Entlassung einzelner Fahrzeuge aus dem Geleit, so ist weitere Gewaltanwendung nur zulässig, wenn sich die Fahrzeuge den prisenrechtlichen Maßnahmen widersetzen.
Artikel 33
(1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen Fahrens im feindlichen Geleit aufzubringen und einzuziehen ist, unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung.(2) Das dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörende Gut unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.
Artikel 34
(1) Neutrale Fahrzeuge unter dem Geleit ihrer eigenen Kriegsschiffe unterliegen nicht der Anhaltung und Durchsuchung.(2) Der Befehlshaber des Geleitzugs kann jedoch um Auskünfte und Zusicherungen über die Eigenschaft der von ihm geleiteten Fahrzeuge und über ihre Ladung ersucht werden ¹).
¹) Hat der Kommandant Ursache, anzunehmen, daß der Befehlshaber des Geleitzugs über die Eigenschaft der geleiteten Schiffe und ihre Ladung getäuscht worden ist, so teilt er dem Befehlshaber des Geleitzuges seine Verdachtsgründe mit. In diesem Falle steht es allein dem Befehlshaber des Geleitzuges zu, eine Nachprüfung vorzunehmen. Er kann ersucht werden, das Ergebnis der Nachprüfung in einem Protokoll festzustellen und Abschrift davon dem Offizier des Kriegsschiffes zu übergeben. Rechtfertigen die so festgestellten Tatsachen nach Ansicht des Befehlshabers des Geleitzuges die Beschlagnahme eines oder mehrerer Schiffe, so entfällt der Schutz des Geleits. Glaubt der Befehlshaber des Geleitzuges jedoch weiter die Verantwortung für die Unschuld der geleiteten Schiffe übernehmen zu können, so kann der Kommandant gegen diese Entscheidung nur Verwahrung einlegen; er hat dann den Vorfall zu melden zwecks Erledigung auf diplomatischem Wege.