Feindselige Unterstützung
Artikel 38
Feindselige Unterstützung liegt vor:- wenn ein Fahrzeug an Kampfhandlungen teilnimmt;
- wenn ein Fahrzeug die Operationen in See befindlicher Streitkräfte des Feindes in an derer Weise unmittelbar unterstützt;
- wenn ein Fahrzeug von der feindlichen Regierung gechartert ist oder unter ihrem Befehl oder ihrer Kontrolle steht;
- wenn ein Fahrzeug dauernd dazu bestimmt ist, Nachrichten im Interesse des Feindes oder Angehörige der feindlichen Streitmacht zu befördern ¹);
- wenn ein Fahrzeug die Reise eigens macht, um Nachrichten im Interesse des Feindes oder Angehörige der feindlichen Streitmacht oder Personen zu befördern, die sich in den Dienst der feindlichen Streitmacht stellen wollen;
- wenn ein Fahrzeug mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung an Bord hat, oder Personen befördert, die die feindlichen Operationen während der Fahrt unmittelbar unterstützen.
¹) Die dauernde Bestimmung ist entscheidend; die Vorschrift greift also auch dann Platz; wenn ein derartiges Fahrzeug bei seiner Anhaltung gerade keine Nachrichten oder Angehörige der feindlichen Streitmacht befördert.
Artikel 39
Feindliche Unterstützung liegt ferner vor:- wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug über die Streitkräfte oder die militärischen Operationen Nachrichten sendet, die dem Feind dienlich sind;
- wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug, das von einem militärischen Befehlshaber die Anweisung erhalten hat, sich der unter seinem Befehl operierenden Einheit nicht zu nähern, diese Anweisung zuwiderhandelt;
- wenn ein mit F.T. ausgerüstetes Fahrzeug, das von einem militärischen Befehlshaber die Anweisung erhalten hat, in der unmittelbaren Nachbarschaft der unter seinem Befehl operierenden Einheit von der F.T.-Einrichtung keinen Gebrauch zu machen, dieser Anweisung zuwiderhandelt.
Artikel 40
(1) Fahrzeuge, die feindliche Unterstützung begehen, unterliegen der Aufbringung und Einziehung ¹). Überdies kann mit Waffengewalt gegen sie vorgegangen werden, soweit dies nach allgemeinem Kriegsrecht zulässig ist ²).(2) Im Fall des Artikels 39 Nr. 1 kann ein Fahrzeug wegen feindseliger Unterstützung noch während eines Jahres vom Zeitpunkt der Nachrichtensendung ab aufgebracht und eingezogen werden.
¹) Die Aufbringung ist, außer im Falle des Art. 39 Nr. 1, nur zulässig, solange die feindliche Unterstützung andauert oder das Fahrzeug auf frischer Tat betroffen und unverzüglich verfolgt wird.
²) Z.B. gegen Fahrzeuge, die an Kampfhandlungen teilnehmen, Transportschiffe, die Truppen an Bord haben. Fahrzeuge, die dem Feind dienliche Nachrichten über die Streitkräfte oder die militärischen Operationen übermitteln, können mit Gewalt daran gehindert werden. Die Einhaltung der Anweisungen gemäß Art. 39 Nrn. 2 und 3 kann mit Gewalt erzwungen werden.
²) Z.B. gegen Fahrzeuge, die an Kampfhandlungen teilnehmen, Transportschiffe, die Truppen an Bord haben. Fahrzeuge, die dem Feind dienliche Nachrichten über die Streitkräfte oder die militärischen Operationen übermitteln, können mit Gewalt daran gehindert werden. Die Einhaltung der Anweisungen gemäß Art. 39 Nrn. 2 und 3 kann mit Gewalt erzwungen werden.
Artikel 41
Ein neutrales Fahrzeug unterliegt in den Fällen des Artikels 38 Nrn. 5 und 6 nicht der Aufbringung und Einziehung, wenn es bei der Anhaltung keine Kenntnis davon hat, daß die Ausübung des Prisenrechts angeordnet ist (Artikel 3), oder wenn es diese Kenntnis zwar erlangt hat, die beförderten Personen aber noch nicht ausschiffen konnte.Artikel 42
(1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen feindseliger Unterstützung aufzubringen und einzuziehen ist, unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung.(2) Das dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörende Gut unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.