Blockade
Artikel 44
(1) Die Blockade wird von der Reichregierung oder von den in ihrem Namen handelnden militärischen Befehlshabern erklärt.(2) Blockadeerklärung bestimmt:
- den Zeitpunkt des Beginns der Blockade,
- die geographischen Grenzen der blockierten Küste,
- die Frist, die neutralen Fahrzeugen zum Auslaufen gewährt wird.
Artikel 45
Die Blockadeerklärung sowie Erweiterungen und Einschränkungen der Blockade sind bekanntzugeben:- den neutralen Staaten durch die Reichsregierung,
- den Hafenbehörden oder den sonstigen örtlich zuständigen Behörden der blockierten Küste durch den Befehlshaber der blockierenden Streitkräfte ¹).
¹) Übermittlung auf dem Funkwege genügt.
Artikel 46
(1) Die Blockade muß auf feindlichen Küsten beschränkt werden.(2) Die blockierenden Streitkräfte dürfen den Zugang zu neutralen Küsten nicht versperren.
Artikel 47
(1) Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blockade tatsächlich wirksam sein.(2) Sie ist tatsächlich wirksam, wenn sie durch Streitkräfte aufrechterhalten wird, die hinreichen, um den Zugang zur feindlichen Küste wirklich zu verhindern.
Artikel 48
Eine Blockade gilt nicht als aufgehoben, wenn sich die blockierenden Streitkräfte wegen schlechten Wetters zeitweise entfernt haben.Artikel 49
Die Blockade muß den Fahrzeugen aller Staaten gegenüber unparteiisch gehandhabt werden.Artikel 50
(1) Ein Fahrzeug unterliegt wegen Blockadebruchs der Aufbringung und Einziehung, wenn es in Kenntnis der Blockade versucht, die blockierte Küste zu erreichen oder zu verlassen ¹).(2) Das Fahrzeug darf nur innerhalb des Blockadebereichs, oder solange es aus dem Blockadebereich heraus verfolgt wird, aufgebracht werden.
¹) Neutralen Fahrzeugen, die sich der blockierten Küste nähern, ohne von der Blockade Kenntnis zu haben oder ohne daß diese Kenntnis bei ihnen vermutet werden kann, ist die Blockade durch die blockierenden Streitkräfte bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist nach Möglichkeit in das Tagebuch des Fahrzeuges unter Angabe des Zeitpunktes und des Schiffsortes zu vermerken.
Artikel 51
Hat ein Fahrzeug den Hafen eines neutralen Staates nach Bekanntgabe der Blockade an diesen Staat verlassen, so wird die Kenntnis der Blockade vermutet ¹).¹) Die Kenntnis kann auch bei Vorliegen anderer Umstände angenommen werden, z.B. wenn das Fahrzeug F.T.-Einrichtung besitzt.
Artikel 52
(1) Das Gut an Bord eines Blockadebrechers unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung.(2) Wenn der Befrachter beweist, daß er zur Zeit der Verladung des Guts die Absicht des Blockadebruchs weder kannte noch kennen konnte, so kann wegen Blockadebruchs eine Einziehung des Guts nicht erfolgen.