Banngut
Bannguteigenschaft
Artikel 22
(1) Als Banngut (unbedingtes Banngut) werden folgende Gegenstände und Stoffe angesehen, wenn sie für das feindliche Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind:- Waffen jeder Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör
- Munition und Munitionsteile, Bomben, Torpedos, Minen und andere Arten von Geschossen: die für das Abschießen oder Abwerfen dieser Geschosse bestimmten Vorrichtungen; Pulver und Strengstoffe einschließlich Sprengkapseln und Zündmittel.
- Kriegsschiffe aller Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör.
- Kriegsluftfahrzeuge aller Art, ihre Bestandteile und ihr Zubehör; Flugzeugmotoren.
- Kampfwagen, Panzerkraftwagen und Panzerzüge, Panzerplatten jeder Art.
- Chemische Kampfstoffe; die zu ihrem Abschießen und Abblasen bestimmten Vorrichtungen und Maschinen.
- Militärische Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.
- Nachrichten-, Signal-, und militärische Beleuchtungsmittel und ihre Bestandteile.
- Transport- und Verkehrsmittel und ihre Bestandteile; Zug-, Last- und Reittiere.
- Kraft- und Heizstoffe aller Art, Schmieröle.
- Gold, Silber, Zahlungsmittel, Schuldurkunden.
- Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Stoffe zur Herstellung oder zum Gebrauch in den Nummern 1 bis 11 genannten Gegenstände und Erzeugnisse ¹).
¹) Art.22 Abs.1 hatte in der Fassung der Prisenordnung vom 28. August 1939 folgenden Wortlaut:
Als Banngut (unbedingtes Banngut) werden alle Gegenstände und Stoffe angesehen, die1. unmittelbar der Land-, See oder Luftrüstung dienen und
2. für da feindliche Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind.
Am 4.September 1939 gab die britische Regierung eine Banngutliste folgenden Inhalts bekannt:
Absolute Konterbande.
A
Alle Arten von Waffen, Munition, Sprengstoffen, Chemikalien, Vorrichtungen, die für den Gebrauch im chemischen Kriege geeignet sind, und Maschinen für deren Herstellung oder Reparatur; Bestandteile der derselben; Instrumente, Artikel oder Tiere, die ihrer Anwendung notwendig oder geeignet sind; Material oder Ingredienzien, die bei ihrer Fabrikation gebraucht werden; Artikel, die für die Erzeugung oder den Gebrauch solcher Materialien oder Ingredienzien notwendig oder geeignet Artikel sind.
B
Brennstoffe aller Art;
Alle Vorrichtungen oder Mittel für den Transport zu Lande, auf dem Wasser oder in der Luft und Maschinen, die zu ihrer Fabrikation oder Reparatur gebraucht werden;
Bestandteile derselben; Instrumente, Artikel oder Tiere, die ihrer Anwendung notwendig oder geeignet sind; Material oder Ingredienzien, die bei ihrer
Fabrikation gebraucht werden; Artikel, die für die Erzeugung oder den Gebrauch solcher Materialien oder Ingredienzien notwendig oder geeignet Artikel sind.
C
Alle Nachrichtenmittel, Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Ausrüstungen, Landkarten, Bilder, Papiere und andere Artikel; Maschinen oder Instrumente, die notwendig oder geeignet für die Durchführung kriegerischer Operationen sind; für deren Fabrikation oder Gebrauch notwendige oder geeignete Artikel.
D
Goldmünzen, Edelmetalle in Barren, Banknoten, Schuldurkunden; ferner Metalle, Materialien, Stempel, Platten, Maschinen oder andere Artikel, die für deren Fabrikation geeignet sind.
Bedingte Konterbande
E
Alle Arten Nahrungs- und Lebensmittel, Futter und Fourage, Kleidung, und Artikel und Materialien, die zu deren Erzeugung gebraucht werden.
Als Antwort hierauf erließ die Reichregierung am 12. September 1939 ein Gesetz zur Änderung der Prisenordnung (Reichsgesetzbl. I S. 1751), durch das Art. 22 Abs.1 mit Wirkung vom 14.September die oben stehende Fassung enthielt. Die Änderung wurde im Gesetz wie folgt begründet:
Die Reichregierung hat in dem Bestreben, den friedlichen Seehandel soweit irgend angängig zu schonen, in der Deutschen Prisenordnung vom 28. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1585) nur diejenigen für das Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmten Gegenstände und Stoffe zum unbedingten Banngut erklärt, die unmittelbar der Land-, See- oder Luftrüstung dienen. Nachdem die britische Regierung
jedoch eine Liste des unbedingten Bannguts aufgestellt hat, die weit über diesen Rahmen hinausgeht, sieht sich die Reichregierung gezwungen, den Kreis des unbedingten Bannguts ebenfalls zu erweitern.
Artikel 23
Die feindliche Bestimmung des unbedingten Bannguts(Artikel 22 Abs.1 Nr. 2) ¹) gilt als nachgewiesen:
- wenn das Gut nach den Urkunden in einem feindlichen Hafen ausgeladen oder der feindlichen Streitmacht geliefert werden soll;
- wenn das Fahrzeug nur feindliche Häfen anlaufen soll;
- wenn das Fahrzeug einen feindlichen Hafen berühren oder zu der feindlichen Streitmacht stoßen soll, bevor es den neutralen Hafen erreicht, wohin das Gut urkundlich bestimmt ist.
¹) Infolge der Neufassung von Artikel 22 Abs.1 ist der Hinweis auf die Nr. 2 des Artikel 22 Abs.1 in seiner früheren Fassung gegenstandslos geworden.
Artikel 24
(1) Als Banngut (bedingtes Banngut) werden ferner alle Gegenstände und Stoffe angesehen, die- für kriegerische wie für feindliche Zwecke verwendbar und in eine von der Reichsregierung bekanntgegebene Liste aufgenommen sind ¹) und
- für den Gebrauch der feindlichen Streitmacht oder der Verwaltungsstelle des feindlichen Staates bestimmt sind.
(3) Abs.2 bleibt außer Betracht, wenn das feindliche Gebiet seine Seegrenze hat.
¹) Als bedingtes Banngut werden laut Bekanntmachung der Reichsregierung vom 12.September 1939 (Reichsgestzbl. I S. 1752) unter den Voraussetzungen des Art. 24 der Prisenordnung mit Wirkung vom 14.September 1939 folgende Gegenstände und Stoffe angesehen:
Nahrungsmittel (einschließlich lebende Tiere), Genußmittel, Futtermittel und Kleidung; Gegenstände und Stoffe, die zu ihrer Herstellung gebraucht werden.
²) Es handelt sich hier um die Anwendung des Grundgesetzes der fortgesetzten Reise auf das bedingte Banngut.
Nahrungsmittel (einschließlich lebende Tiere), Genußmittel, Futtermittel und Kleidung; Gegenstände und Stoffe, die zu ihrer Herstellung gebraucht werden.
²) Es handelt sich hier um die Anwendung des Grundgesetzes der fortgesetzten Reise auf das bedingte Banngut.
Artikel 25
Die feindliche Bestimmung des bedingten Bannguts(Artikel 24 Abs.1 Nr.2) ¹) wird vermutet, wenn die Sendung gerichtet ist:
- an eine feindliche Behörde;
- nach einem befestigten Platz des Feindes oder nach einem Platz, der der feindlichen Streitmacht als Operations- oder Versorgungsbasis dient;
- an einen Agenten oder Händler im feindlichen Gebiet, von dem feststeht, daß er Gegenstände und Stoffe der fraglichen Art an die Streitmacht oder die Verwaltungsstellen des feindlichen Staats liefert.
¹) Vgl. Anm. zu Art. 23.
Artikel 26
Als Banngut dürfen keinesfalls angesehen werden:- Gegenstände und Stoffe, die zum Gebrauch des Fahrzeugs, auf dem sie vorgefunden werden, oder zum persönlichen Gebrauch der Besatzung oder der Fahrgäste bestimmt sind;
- Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich zur Pflege der Kranken und Verwundeten dienen; diese Gegenstände und Stoffe können jedoch im Fall gewichtiger militärischer Erfordernisse gegen Entschädigung angefordert werden, wenn sie für das feindliche Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind ¹).
¹) Die Entschädigung regelt die Heimatbehörde auf Grund einer vom Kommandanten auszustellenden Anforderungsbescheinigung.
Artikel 27
(1) Die Angaben der an Bord befindlichen Papiere über den Reiseweg des Fahrzeugs und den Ort für die Ausladung des Guts sind als richtig anzusehen.(2) Dies gilt nicht:
- wenn die Fahrzeug offenbar von seinem Reiseweg abgewichen ist, ohne sich deswegen hinreichend rechtfertigen zu können.
- wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu vermuten ist, daß die Papiere falsche Angaben über den Reiseweg oder den Ausladungsort enthalten.