Widerstand
Artikel 35
Kann nach Stoppen ¹) eines Fahrzeugs die Anhaltung oder Durchsuchung wegen des Verhaltens von Kapitän oder Besatzung (passiver Widerstand) nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden ²), so unterliegt das Fahrzeug der Aufbringung. ¹) Fluchtversuch vor dem Stoppen gilt nicht als passiver Widerstand, wohl aber Fluchtversuch im Verlauf der Anhaltung. Gewaltanwendung zur Verhinderung der Flucht ist in beiden Fällen statthaft.
²) Z.B. durch Erschwerung des Anbordkommens, durch Weigerung, die für die Durchsuchung erforderlichen Handlungen, Öffnung der Ladeluken usw., vorzunehmen, durch offensichtliche Vortäuschung, die erteilten Weisungen nicht verstehen zu können.
²) Z.B. durch Erschwerung des Anbordkommens, durch Weigerung, die für die Durchsuchung erforderlichen Handlungen, Öffnung der Ladeluken usw., vorzunehmen, durch offensichtliche Vortäuschung, die erteilten Weisungen nicht verstehen zu können.
Artikel 36
(1) Der gewaltsame Widerstand gegen die Ausübung des Prisenrechts kann mit Gewalt gebrochen werden.(2) Das Fahrzeug unterliegt nach Berechnung des Widerstand der Aufbringung und Einziehung.
Artikel 37
(1) Feindliches Gut an Bord eines Fahrzeugs, das wegen gewaltsamen Widerstands aufzubringen und einzuziehen ist, unterliegt der Beschlagnahme und Einziehung.(2) Das dem Kapitän oder dem Eigentümer des Fahrzeugs gehörende Gut unterliegt ebenfalls der Beschlagnahme und Einziehung.