Schlußbestimmungen
Artikel 74
Soweit vorstehend keine Regelung getroffen ist, bestimmt der Prisenhof sein Verfahren selbst. Artikel 75
Die Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes werden vom Reichsminister der Justiz und vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine erlassen. Artikel 76
Das Gesetz, betreffend die Prisengerichtsbarkeit, vom 3. Mai 1884 (Reichsgesetzbl.S.49), die Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911 (Reichsgesetzbl. 1914 S. 301) und die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen treten außer Kraft. Artikel 77
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.